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58239 Schwerte

Zum Mühlenberg 17

Unsere F.A.Q.

Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen.

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Die Feuerstättenschau erfolgt durch den bev. Bezirksschornsteinfeger zweimal innerhalb von 7 Jahren. Anschließend erhalten die Eigentümer einen Feuerstättenbescheid.

Die Feuerstättenschau ist eine Sichtprüfung aller Feuerungsanlagen. Die Feuerstättenschau soll die Betriebs- und Brandsicherheit gewährleisten. Sie ist eine Sichtprüfung aller Feuerungsanlagen, insbesondere von Kaminöfen und offenen Kaminen.

Für die Eigentümer muss ersichtlich sein, welche Dienstleistungen hoheitliche Tätigkeiten sind und welche Arbeiten sich in freien Wettbewerb befinden. Deswegen erhalten die Eigentümer zwei Rechnungen.

Die Eigentümer sind für die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten verantwortlich, sofern Sie noch keinen Schornsteinfegerbetrieb für die Durchführung der nicht hoheitlichen Arbeiten beauftragt haben.

Bei nicht modernisierten Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten und Bauantrag vor dem 1.11.1977 ist ein Bedarfsausweis gesetzlich vorgeschrieben. Für modernisierte oder nach dem 1.11.1977 gebaute Häuser bzw. Gebäude mit mehr als vier Wohneinheiten kann auch ein Verbrauchsausweis erstellt werden.

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten sind u.a. die Kehr- und Überprüfungsordnung sowie die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung.

Sie regeln die Arbeiten, die an den Feuerungsanlagen durch den Schornsteinfeger durchzuführen sind. Mit der Abgasmessung, die die Heizungsfachfirma nach Abschluss der Wartung an der Feuerstätte durchführt, überprüft und kontrolliert der Installateur die Einstellung der Verbrennung.

Der Schornsteinfeger führt die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten aus.

Zum einen ist durch den bev. Bezirksschornsteinfeger eventuell eine Bauabnahme nach Landesrecht durchzuführen. Weiterhin muss der bev. Bezirksschornsteinfeger ein Kehrbuch führen, wo sämtliche Feuerstättendaten eingetragen werden müssen.

In der Regel ändert sich auch mit der Neuerrichtung der Feuerstätte der Überprüfungsintervall. Auch deshalb muss der bev. Bezirksschornsteinfeger die Feuerstättendaten in sein Kehrbuch eintragen und dem Eigentümer anschließend einen geänderten Feuerstättenbescheid erlassen.

Die Eigentümer haben Ihrem Schornsteinfeger die Beseitigung der Mängel schriftlich mitzuteilen. Ansonsten ist der bev. Bezirksschornsteinfeger nach einer angemessenen Frist dazu gesetzlich verpflichtet, die Sachlage an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Konkret: Woher soll der Schornsteinfeger wissen, dass die Mängel beseitigt worden sind, wenn von dem Eigentümer keine Rückmeldung erfolgt ist?

Laut Kehr- und Überprüfungsordnung gilt die Gasheizung erst als stillgelegt, wenn die Gasleitung dauerhaft getrennt wurde und mit nicht brennbaren Stopfen verschlossen wurde. Weiterhin muss eine schriftliche Mitteilung über die Stilllegung an den bev. Bezirksschornsteinfeger erfolgen.

Mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzte Schornsteine, an die z.B. ein Kaminofen angeschlossen ist, sind mindestens zweimal jährlich zu kehren. Die Kehrhäufigkeit wird grundsätzlich von der Nutzungsart der Feuerungsanlage und nicht z.B. von dem vorhandenen Rußansatz abhängig gemacht.

Der Hintergrund ist, dass die Rußmenge in starkem Masse von der Qualität des Brennstoffs und dem Betreiberverhalten abhängig sind, die allerdings nicht vorhersehbar sind. Würde man die Kehrhäufigkeit von Rußansatz abhängig machen, wäre dies erst im Nachhinein feststellbar, was unter Umständen zu spät sein könnte.

Bei der Errichtung eines Kaminofens sind diverse Kriterien von Bedeutung. Neben der Beschaffenheit des Schornsteins, sind auch Fragen des vorbeugenden Brandschutzes sowie u.a. Feinstaubwert des Kaminofens wichtig. Weiterhin müssen Abstände des Schornsteins zu Fenster- und Lüftungsöffnungen benachbarter Gebäude und Abstände zu Dachflächen eingehalten werden.

Nach Errichtung des Kaminofens muss der bev. Bezirksschornsteinfeger eine Bauabnahme nach Landesrecht durchführen. Es ist ratsam, vor Errichtung einen Termin zu vereinbaren, wo die o.g. Eckpunkte erörtert und begutachtet werden können.

Als Meisterbetrieb bin ich qualifiziert, die Berufsausbildung anzubieten und durchzuführen. Vor Durchführung eines ca. 14tägigen Praktikums wird ein sogenannter Eignungstest durch die Schornsteinfegerinnung Arnsberg durchgeführt. Ein grundsätzliches Interesse an dem Beruf und den Aufgaben des Schornsteinfegerhandwerks wäre von Vorteil.

Es werden für die Wohnungseinheiten, in denen sich Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, die als Fluchtweg dienen, befinden, Rauchwarnmelder gesetzlich vorgeschrieben. Als zertifizierte Fachkraft für die Wartung und Errichtung von Rauchwarnmeldern, bin ich berechtigt, Rauchwarnmelder zu warten und zu errichten. Sprechen Sie mich gerne an.

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